Statuten

Interessengemeinschaft Rail & Logistics, Postfach, CH-4000 Basel


 

Artikel 1 - NAME UND SITZ

1.1 Unter dem Namen Interessengemeinschaft Rail & Logistic, nachfolgend  IGRL genannt, besteht ein Verein gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (Art. 60 ff).

1.2 Der Sitz der IGRL befindet sich in Basel.

 

Artikel 2 - ZWECK UND AUFGABEN

2.1 Die IGRL fördert die Berufsinteressen von Fachleuten aus der Transport- und Logistikbranche, die sich schwerpunktmässig mit dem Schienenverkehr befassen.

2.2 Der Zweck soll erreicht werden durch:

a)   regelmässige Vereinsanlässe

b)   Vorträge und Exkursionen

c)   Kontakte mit Personen, Körperschaften und Institutionen im In- und Ausland

d)  Mitgliedschaft bei internationalen Verbänden und Organisationen, deren Tätigkeit gleicher oder ähnlicher Richtung ist wie bei der IGRL

e)  Anregen und verfolgen von Reformen, die im  Interesse der Vereinigung stehen

f)   Herausgeben von Vereinsnachrichten und/oder fachlichen Abhandlungen

 

Artikel 3 - MITGLIEDER

3.1 Die IGRL setzt sich zusammen aus:

a)   Einzelmitgliedern

b)   Fördernden Mitgliedern (Firmen)

c)   Ehrenmitgliedern

3.2 Einzelmitglieder können natürliche Personen sein, die sich in ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem schweizerischen und internationalen Transport- und Logistikwesen für den Güterverkehr befassen oder befasst haben.

3.3 Fördernde Mitglieder können jene natürlichen oder juristischen Personen sein, die IGRL fördern.

3.5 Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die sich für die IGRL besondere Verdienste erworben haben.

 

Artikel 4 - RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

4.1 Die Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht sowie das Antragsrecht.

4.2 Die Mitglieder verpflichten sich mit ihrem Beitritt zur IGRL zur Leistung, des von    der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrages. Die Mitgliederbeiträge sind nach jeder Generalversammlung bekanntzugeben. Lehrlinge sind von der Beitragspflicht befreit.

4.3 Der Beitrag der fördernden Mitglieder wird durch diese bestimmt.

4.4 Aktivitäten können in der Homepage des IGRL http://www.igrl.ch eingesehen werden. Mitglieder mit Email-Adresse werden die meisten Unterlagen elektronisch erhalten, wobei in diesen Fällen der Postversand entfällt.

 

Artikel 5 - AUFNAHME, AUSTRITT UND AUSSCHLUSS

5.1 Der Antrag um Aufnahme in die IGRL ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

5.2 Das Mitglied kann auf Ende eines Kalenderjahres aus der IGRL austreten, wenn es dies dem Vorstand unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist schriftlich mitteilt. Die beitragspflichtigen Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag bis zur Auflösung der Mitgliedschaft voll zu bezahlen.

5.3 Der Vorstand hat das Recht, der Generalversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes zu beantragen, wenn es

a)   gegen die Interessen der IGRL verstossen hat oder

b)   mit den Mitgliederbeiträgen trotz erfolgter Mahnung über ein Jahr im Rückstand ist.

5.4. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vermögen oder Teile des Vermögens des Vereins.

 

Artikel 6 - FINANZIELLES

6.1 Die Ausgaben der IGRL werden aus folgenden Mitteln bestritten:

a)   aus den von der Generalversammlung beschlossenen jährlichen Mitgliederbeiträgen

b)   aus freiwilligen Beiträgen von Mitgliedern und Gönnern

c)   aus sonstigen Beiträgen

6.2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Die Vorstandsmitglieder haften höchstens im Rahmen des vorhandenen Vereinsvermögens.

 

Artikel 7 - ORGANE

7.1 Die Organe des Vereins sind:

a)   die Generalversammlung

b)   der Vorstand

7.2 Als Kontrollstelle amten Rechnungsrevisoren.

 

Artikel 8 - GENERALVERSAMMLUNG

8.1 Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Trimester eines jeden Kalenderjahres statt. Sie ist mindestens 3 Wochen vorher schriftlich als persönlicher Einladung (brieflich oder elektronisch) an die Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden einzuberufen.

8.2 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen:

a)   auf Anordnung des Vorstandes

b)   auf unterschriftliches und begründetes Verlangen von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitgliedern

8.3 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist innert drei Monaten nach Einreichung eines entsprechenden Begehrens durchzuführen und mindestens 3 Wochen vorher schriftlich und mit persönlicher Einladung an die Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden einzuberufen.

8.4 Anträge von Mitgliedern, die mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, sind an der Generalversammlung zu behandeln

 

Artikel 9 - AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

9.1 Die Generalversammlung erfüllt folgende Aufgaben:

a)   Genehmigung des Protokolls

b)   Genehmigung des Jahresberichtes

c)   Genehmigung der Jahresrechnung

d)  Festsetzung des Jahresbeitrages

e)  Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder

f)   Wahl der Rechnungsrevisoren

g)  Beschlussfassung über die sonstigen auf der Traktandenliste stehende Anträge

h)  Ernennung von Ehrenmitgliedern

i)   Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

j)   Änderung der Statuten

k)  Auflösung des Vereins

 

Artikel 10 - VORSTAND

10.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und aus höchstens 8 Mitgliedern.

10.2 Er setzt sich zusammen aus

a)     dem Präsidenten

b)     dem Vizepräsidenten

c)     dem Sekretär

d)     dem Kassier

e)     max. 4 weiteren Mitgliedern

10.3 die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar Ersatzwahlen gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsdauer.

10.4 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Artikel 11 - AUFGABEN DES VORSTANDES

11.1 Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a)     Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind

b)     Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung

c)      Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung Vertretung nach Aussen

d)     Erstellen des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

e)     Freistellung einzelner Vereinsmitglieder von den Mitgliederbeiträgen

f)      provisorische Aufnahme von Mitgliedern

g)     Antragstellung zum Ausschluss von Mitgliedern

h)     Vorschlag von Ehrenmitgliedern

11.2 Zur Beschlussfassung im Vorstand ist die Anwesenheit des absoluten Mehrs der gewählten Vorstandsmitglieder erforderlich.

Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr, wobei der Präsident nicht mitstimmt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten.

11.3 Über die Vorstandsverhandlungen ist Protokoll zu führen.

11.4 Die rechtsverbindliche Unterschrift für die IGRL führen die Vorstandsmitglieder, kollektiv zu zweien

 

Artikel 12 - RECHNUNGSREVISOREN

12.1  Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

12.2  Die Rechnungsrevisoren amtieren zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

12.3  Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsfinanzen und erstatten der Generalversammlung Bericht.

 

Artikel 13 - SCHIEDSGERICHT

13.1 Aus dem Vereinsverhältnis entstandene Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. In dieses wählt jeder Streitteil ein Mitglied zum Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen sodann ein drittes Mitglied zum Obmann. Wenn über die Wahl des Obmanns keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

13.2 Die Schiedsrichter bestimmen das Verfahren.

Das Urteil wird im Beisein der Parteien gefällt. Die Schiedsrichter fassen ihre Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

 

Artikel 14 - STATUTEN-REVISION, AUFLÖSUNG

14.1 Eine Gesamt- oder Teilrevision der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten; dies gilt ebenfalls für die Auflösung der IGRL.

14.2 Im Fall einer freiwilligen Auflösung der IGRL entscheidet die letzte Generalversammlung über die Verwendung von eventuell bestehenden Vermögens. 

 

Artikel 15 - SCHLUSSBESTIMMUNG

15.1 Diese Statuten treten am 17.04.2015 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 25. März 2004 und diejenigen vom 06. Mai 1997. Insbesondere tragen sie Rechnung der Änderung der Vorstandszusammensetzung und den Ansprüchen ausgeschiedener Mitglieder auf Vermögen oder Teile davon Statuten beschlossen an der ordentlichen Generalversammlung vom 17. April 2015 in Oberglatt.

 

www.igrl.ch

Interessengemeinschaft Rail & Logistic, Postfach , CH-4000 Basel

Kontakt

IGRL
Interessgemeinschaft Rail & Logistics

Postfach
4000 Basel

Mail: info"at"igrl.ch

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